Die Vorstellung der diesjährigen Denkschrift des Landesrechnungshofes und die damit geäußerten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Nachtragshaushaltes durch den Präsidenten Günther Benz, bestärken uns:

Weil dieser Haushalt ohne Not Schulden macht, werden wir Klage vor dem Landesverfassungsgericht erheben!

Angesichts der hohen liquiden Mittel und eines prognostizierten Überschusses von 2,6 Milliarden Euro ist eine erneute Schuldenmacherei einfach nur dreist. Es ist doch erkennbar, dass man sich hier nur die Kasse füllt, weil man für das Jahr 2022 keine echten Sparanstrengungen unternehmen will. Dies verstößt aber gegen die Regelungen der Schuldenbremse, auch wenn noch so oft betont wird, man würde sie einhalten.

Die Corona-Lage entspannt sich täglich, das Impfen macht Fortschritte. Dennoch wird Corona missbraucht, um Schulden zu machen, damit die selbstgemachten Haushaltslöcher aus den Wünsch-Dir-Was-Jahren der ersten Grün-Schwarzen Komplementärkoalition gestopft werden.

Schuldenbremse?

Die Schuldenbremse wurde in den Nuller-Jahren konzipiert als Antwort auf die in der Finanzkrise reifende Erkenntnis, dass Schulden auch bei hoher Wirtschaftsleistung nicht egal sind. Sie wurde im Grundgesetz in Art. 109 verankert. Die volle Wirkung entfaltet sie seit dem 1.1.2020.

Fast alle Bundesländer haben mittlerweile innerhalb des grundgesetzlichen Spielraums eigene Regelungen verabschiedet: Baden-Württemberg hat am 26.5.2020 die Verfassungsänderung durchgeführt, nachdem bereits im Dezember 2019 die Regelungen in der Landeshaushaltsordnung getroffen wurden.

Die Schuldenbremse bremst somit die „anlasslose“ Schuldenaufnahme. Sie verbietet seit 2020 eine Schuldenaufnahme für den Haushaltsausgleich für die Länder, für den Bund begrenzt sie sie auf 0,35% des BIP (das wären für 2020 ca. 11 Mrd €). Sie ist aber eben kein Neuverschuldungsverbot, da sie zwei Ausnahmen zulässt:

1) bei einer Naturkatastrophe oder außergewöhnlichen Notlage oder

2) für einen symmetrischen Ausgleich des Konjunkturverlaufs

Grundsätzlich gilt somit:  Das Land darf keine neuen Schulden aufnehmen, nur noch ausgelaufene Kredite neu vergeben.

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