Pressemitteilung

14.Oktober 2008

Versammlungsfreiheit wird vor Missbrauch durch Extremisten geschützt

Liberale Fraktion unterstützt vorliegenden Entwurf des neuen Versammlungsrechts – „Die FDP/DVP-Landtagsfraktion unterstützt den vorliegenden Entwurf eines neuen Versammlungsrechts, das das Bürgerrecht der Versammlungsfreiheit vor dem Missbrauch durch Extremisten schützen wird.“ Dies sagte der innenpolitische Sprecher Hagen Kluck anlässlich der zu Ende gehenden Anhörungsfrist des Gesetzes. „Wir erwarten, dass der Innenminister alle vorgebrachten

Nach den Worten des innenpolitischen Sprechers haben die Länder im Zuge der Föderalismusreform die Kompetenz für dieses Gesetz erhalten. Vorbild war das bislang geltende Bundesgesetz. Entgegen manchen kritischen Stimmen habe es keine gravierenden Einschränkungen der Versammlungsfreiheit gegeben. „Diesem grundlegenden demokratischen Bürgerrecht messen wir eine hohe Bedeutung zu“, sagte Kluck.Weiter erklärte Kluck: „Modifizierungen gegenüber der geltenden Rechtslage wurden ausschließlich um der Praktikabilität willen vorgenommen:- das bislang bestehende Uniformierungsverbot wird um ein Militanzverbot ergänzt. Zukünftig wäre damit nicht nur ein Auftreten in Uniform und ähnlichen Kleidungsstücken, sondern auch paramilitärisches Auftreten wie Marschtritt oder Trommelschlagen verboten, sofern dadurch der Eindruck von Ge-waltbereitschaft vermittelt werden könnte.- Die Frist zur Anzeige wurde von 48 auf 72 Stunden verlängert. So sei jetzt mehr Zeit gegeben für einvernehmliche Lösungen in Problemfällen, die die Behörde zuvor über Auflagen regelte, um kritische Situationen zu vermeiden. Die Anzeige einer Versammlung werde bürgerfreundlich und unbürokratisch möglich. Das erleichtere es allen Beteiligten, die notwendigen Vorkehrungen für einen störungsfreien Ablauf zu treffen.- An zwei Tagen (Tag des Gedenkens für die Opfer der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft am 27. Januar und am Jahrestag der Reichspogromnacht am 9. November) kann künftig eine Versammlung unter erleichterten Voraussetzungen beschränkt oder verboten werden. Das gelte auch für Versammlungen an Gedenkstätten von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung, die an die Opfer der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erinnern. Diese Orte würden zuvor von der Landesregierung festgelegt.- Die Position des Versammlungsleiters werde gestärkt, er wird Ansprechpartner für Behörden mit Rechten und Pflichten.- Die Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen bei Versammlungen in ge-schlossenen Räumen sei auf Gruppen beschränkt, die sich an die Auflösungsgründe anlehnen. Aufnahmen dürfen nach dem Gesetzeswortlaut nur offen, das heißt für den Betroffenen erkennbar gemacht werden. Auch hier gelten selbstverständlich die allgemeinen Datenschutzvorschriften.“

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