Theurer: Konnexitätsprinzip wirdnach bayerischem Vorbild verschärft
Landtag berät Reform der Finanzbeziehungen zwischen Land und Kommunen – Der stellvertretende Vorsitzende der FDP/DVP-Landtagsfraktion, Michael Theurer, sagte in einer Landtagsdebatte über das „Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes Baden-Württemberg“ unter anderem:
„So einfach das so genannte Konnexitätsprinzip im Grundsatz ist – es ist nichts anderes als das Prinzip „Wer bestellt, hat auch zu zahlen –, so schwierig ist die Materie in den Details. Schon lange drängen die kommunalen Landesverbände auf eine Prä-zisierung und Erweiterung der Regelungen, die Artikel 71 Absatz 3 der Landesverfassung; denn für die Gestaltung der Finanzbeziehungen zwischen Land und Kommunen ist dieses Prinzip der Konnexität von entscheidender Bedeutung.Die FDP/DVP-Landtagsfraktion hat sich hier immer klar positioniert: In unserem Re-gierungsprogramm zur Landtagwahl heißt es: ‚Wir wollen … das in der baden-württembergischen Landesverfassung enthaltene Konnexitätsprinzip (Artikel 71 Abs. 3) nach bayerischem Vorbild verschärfen: Überträgt der Staat den Gemeinden Aufgaben, verpflichtet er sie zur Erfüllung von Aufga-ben im eigenen Wirkungskreis oder stellt er besondere Anforderungen an die Erfüllung bestehender oder neuer Aufgaben, hat er gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu stellen. Führt die Wahrnehmung dieser Aufgaben zu einer Mehrbelastung der Gemeinden, ist ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen.’Bei den Koalitionsverhandlungen war unser Erfolg noch begrenzt; mehr als einen Prüfungsauftrag ließ sich unser an dieser Stelle eher sperrige Koalitionspartner nicht abhandeln. Als im Herbst des Jahres 2006 dass Land mit den kommunalen Landesverbänden in Verhandlungen trat, wurde eine Vereinbarung über die Finanzausstattung der Kommunen in den Jahren 2007 bis 2010 sowie über die Fortentwicklung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den Kommunen erreicht. Zusammen mit einer Verständigung über einen Solidarbeitrag der Kommunen zur Konsolidierung des Landeshaushalts wurde vereinbart, dass in der Landesverfassung Baden-Württemberg geregelte Konnexitätsprinzip durch eine Änderung der Verfassung und durch eine gesetzliche Regelung zu präzisieren und zu erweitern. Dabei fallen• vom Land veranlasste nachträgliche Änderungen landesrechtlich übertrage-ner Aufgaben,• die Übertragung neuer bisher vom Land noch nicht wahrgenommener Aufgaben,• eigene Anforderungen des Landes an die Erfüllung bestehender Aufgaben,• in den Anwendungsbereich des Konnexitätsprinzips.Die Arbeiten an dem zur Umsetzung dieser Vereinbarung erforderlichen Gesetzentwurf haben lange gedauert; aber sie haben zu einer vollständigen Übereinstimmung zwischen der Landesregierung und den kommunalen Landesverbänden geführt. Und selbstverständlich musste in diesem Prozess auch geklärt werden, dass die Ergebnisse auch die notwendige verfassungsändernde Mehrheit des Landtags erhalten würden.“