Pressemitteilung

08.Juli 2009

Wetzel: Endlich mehr Rechtssicherheit für die Menschen

Artikel 1 in Grundgesetz hat mehr Geltung: Würde des Menschen ist unantastbar – Der justizpolitische Sprecher der FDP/DVP-Landtagsfraktion, Hans-Peter Wetzel, sagte in einer Landtagsdebatte über das Thema „Endlich Rechtssicherheit durch Patientenverfügungen – Konsequenzen für die Menschen im Land“ unter anderem (es gilt das gesprochene Wort): „Der Bundestag hat am 18.06.2009 den Gesetzesvorschlag zur Patientenverfügung beschlossen. Damit wird in der Zukunft endlich mehr Rechtssicherheit im Umgang mit Patientenverfügungen geschaffen. Dieses Gesetz ist auch die konsequente Umsetzung einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom März 2003.

Der BGH hatte beschlossen, dass lebensrettende oder -verlängernde Maßnahmen in bestimmten Situationen bei Menschen unterbleiben müssen, wenn der Patient zuvor seinen Willen z. B. in einer Patientenverfügung festgelegt hat. Damit wurde vom Bundesgerichtshof juristisch klargestellt, dass der Patientenwille auch am Lebensende, wenn der Mensch selbst nicht mehr in der Lage ist, über sich selbst zu bestimmen, von seinem Betreuer, seinem Bevollmächtigten und insbesondere den behandelnden Ärzten umgesetzt werden muss, wenn dieser Wille von dem Patienten zuvor entsprechend geäußert wurde und auch festgestellt werden kann.Dieser Beschluss wurde teilweise jedoch nicht berücksichtigt. Die Ärzte hatten Probleme mit diesem Beschluss, so dass eine gesetzliche Regelung erforderlich war. Die FDP-Bundestagsfraktion hat am 18.01.2006 bereits einen Antrag gestellt, die Patientenverfügung gesetzlich zu regeln um damit das Selbstbestimmungsrecht und die Autonomie von nicht einwilligungsfähigen Patienten zu stärken.Mit dem jetzigen Gesetz wird endlich, nach sechsjähriger Debatte im Bundestag und in verschiedenen anderen Gremien, mehr Rechtssicherheit für die Menschen geschaffen. Es wird auch Rechtssicherheit dafür geschaffen, dass die bisherigen Patientenverfügungen weiter Gültigkeit haben.Wie ist die Situation? Sie gehen zu einem Arzt. Dieser empfiehlt Ihnen nach eingehender Untersuchung, sich operieren zu lassen. Rechtlich haben Sie zwei Möglichkeiten: Sie lassen sich operieren oder nicht. Dieses Entscheidungsrecht folgt aus dem Selbstbestimmungsrecht der Menschen. Probleme bereiten aber die Fälle, in denen der Mensch aufgrund seiner Krankheit nicht mehr in der Lage ist, selbst eine Entscheidung zu treffen. Die Frage tut sich dann auf, wer soll bestimmen? Die Ärzte mussten bisher den mutmaßlichen Willen der Patienten erforschen. Wir sind uns alle einig: Dies ist außerordentlich schwierig! Im Zweifel haben sich die Ärzte häufig für eine Fortsetzung der Behandlung entschieden. Dies war für die Patienten teilweise sehr qualvoll. Auch war es rechtlich außerordentlich umstritten, ob die Patientenverfügung Wirksamkeit entfaltete, und wenn ja, welche?Oft musste das Vormundschaftsgericht angerufen werden. Nunmehr hat der Bundestag Rechtssicherheit geschaffen. Die Rechtssicherheit hat er auch geschaffen für 8 Mio. Menschen, die bereits eine Patientenverfügung ver-fasst hatten. Diese können sich jetzt darauf verlassen, dass ihr Selbstbestimmungsrecht gerade in einer Phase schwerer Krankheit beachtet werden muss. Der Bundestag hat beschlossen, dass die bisher errichteten Patientenverfügungen weiterhin Wirksamkeit haben. Das Gesetz sieht im Einzel-nen vor:- Eine Patientenverfügung muss schriftlich abgefasst werden.- Eine Patientenverfügung ist verbindlich, unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung, wenn der Patientenwille der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entspricht.- Der Betreuer / Bevollmächtigte trifft die Entscheidung über die Durchführung und Fortdauer der ärztlichen Behandlung nachdem Arzt und Betreuer den Patientenwillen erörtert haben.- Nur noch in Konfliktfällen entscheidet das Vormundschaftsgericht.Durch diese Änderung im Betreuungsrecht wird jetzt also sichergestellt, dass die Behandlungsfeststellungen in einer Patientenverfügung für alle bindend anerkannt werden müssen, also auch für die Ärzte. Das Ge-setz schreibt also keine schematische Umsetzung der Patientenverfügung vor. Nur dann, wenn die Festlegung nach übereinstimmender Überzeugung von Arzt und Betreuer oder Bevollmächtigten auf die konkrete Lebens- und Behandlungssituation passt, wird der Patientenwille umgesetzt. Eine komplizierte ärztliche Beratungspflicht vor der Errichtung einer Patientenverfügung oder eine obligatorische Beteiligung des Vormundschaftsgerichts ist nicht erforderlich. Ebenso ist zu begrüßen, dass die notarielle Beurkundungspflicht für eine Patientenverfügung nicht festgeschrieben wurde.Wer will, darf natürlich seine Patientenverfügung vor einem Notar beurkunden lassen, er muss aber nicht. Durch dieses Gesetz wird kein Mensch bei uns gezwungen, eine Patientenverfügung zu verfassen. Die Menschen haben es vielmehr selbst in der Hand, mit einer Patientenverfügung vorzusorgen, sollten sie künftig einwilligungsunfähig sein. Wenn sie dies nicht tun, dann müssen die Beteiligten, also die Ärzte, Betreuer bzw. Bevollmächtigten etc. wie bisher den mutmaßlichen Patientenwillen erforschen und dann danach entscheiden. Mit diesem Ge-setz hat der Gesetzgeber für alle klargestellt, dass das verfassungsrechtlich garantierte Selbstbestimmungsrecht nicht mit Eintritt der Einwilligungsunfähigkeit endet.Zwangsbehandlung und langes Leiden eines Menschen gegen den eindeutig geäußerten Patientenwillen schließt das Gesetz also aus.Das Gesetz achtet vielmehr die höchstpersönlich getroffene Entscheidung des einzelnen Menschen in jeder Phase seines Lebens. Damit wurde dem Programmgrundsatz in Art. 1 unseres Grundgesetzes: “Die Würde des Menschen ist unantastbar” weitere Geltung verschafft.

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