Landtag stimmt Gesetzentwurf zu Änderung des Landeskrankenhausgesetzes zu.
Zur heutigen Plenardebatte, in der die zweite Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zur Änderung des Landeskrankenhausgesetzes (LKHG) und des Versorgungsverwaltungsgesetzes erfolgte, äußerte sich der gesundheitspolitische Sprecher der FDP/DVP-Fraktion, Jochen Haußmann, wie folgt:
„Die Krankenhausplanung in Baden-Württemberg nimmt endlich Fahrt auf. Nach jahrelanger Stagnation und dem Fehlen einer klaren Strategie zur Entwicklung der Krankenhauslandschaft, stehen nun bedeutende Änderungen bevor. Seit 2010 gab es keine umfassende Neuausrichtung, was dazu führte, dass die Planungen oft nur auf Zuruf von Stadt- und Landkreisen erfolgten.
Die Novellierung des Landeskrankenhausgesetzes (LKHG) in Baden-Württemberg sieht zukünftig die Einführung von Leistungsgruppen vor, analog zur Krankenhausplanung in Nordrhein-Westfalen. Auch ohne das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) plant das Land, durch Anpassungen im LKHG eine differenzierte Planungssystematik zu ermöglichen wie in meiner Anfrage DS 17/6730 nachzulesen ist.“
Er ergänzte weiter: „Die FDP/DVP-Fraktion begrüßt grundsätzlich die Änderung der Planungsgrundlagen im Krankenhauswesen. Mit unseren vorgeschlagenen Änderungen wären noch mehr Impulse ins Gesetz gekommen, zum Beispiel auch der ernsthafte Wille zur Entbürokratisierung. Vieles bleibt daher noch unklar, so etwa die Entwicklung der Bettenkapazitäten und wie die Landesregierung die weiteren Umsetzungsschritte in Baden-Württemberg plant. Nach Aussage des Ministers wird es sechs Versorgungsregionen als regionale Planungsebenen geben. Die neue Form der Krankenhausplanung muss allerdings die Vielfalt der Träger berücksichtigen. Bundesrechtliche Vorgaben betonen den Grundsatz der Trägervielfalt – kommunale, freigemeinnützige und private Kliniken spielen eine wichtige Rolle im Gesundheitssystem, um eine breit gefächerte und flächendeckende Versorgung sicherzustellen. Die Planungssicherheit und Transparenz sowie die wirtschaftliche Sicherung privater und freigemeinnütziger Kliniken müssen dabei gewährleistet werden.“