Für FDP/DVP-Fraktion aufgrund von Parlamentsaufblähung und verfassungsrechtlich problematischer Erbhof-Regelung für Mandatsnachfolge nicht zustimmungsfähig.
Zu den Stellungnahmen der Direktorin des Instituts für Deutsches und Internationales Parteienrecht und Parteienforschung, Prof. Dr. Sophie Schönberger, sowie Herrn Prof. Dr. Joachim Behnke, Lehrstuhl für Politikwissenschaft an der Zeppelin Universität Friedrichshafen, anlässlich der öffentlichen Anhörung im Innenausschuss zur angestrebten Reform des Landtagswahlrechts äußert sich der Vorsitzende der FDP/DVP-Fraktion, Dr. Hans-Ulrich Rülke:
„Die von den demokratischen Fraktionen um Gutachten zur Wahlrechtsreform gebetenen Koryphäen auf dem Gebiet des Wahlrechts haben vollumfänglich unsere Haltung bestätigt, dass das Landtagswahlrecht unter keinen Umständen ohne eine Reduktion der Wahlkreise auf ein Zweistimmenwahlrecht umgestellt werden sollte. Ansonsten droht die Parlamentsgröße zu Lasten der Steuerzahler zu explodieren. Selbst unser Vorschlag, die Zahl der Wahlkreise von 70 auf 60 zu reduzieren, wird als mildernd aber noch nicht weitgehend genug betrachtet. Bemerkenswert ist insbesondere, dass selbst die von Grünen, CDU und SPD, also den Antragstellern der Wahlrechtsänderung, vorgeschlagene Sachverständige hinsichtlich der Wahlkreisreduktion auf die Ausführungen ihres Kollegen Behnke verweist, der eine Reduktion auf nur 40 Wahlkreise vorschlägt und weitere Mängel moniert. Einer Wahlrechtsreform, die dem Risiko der unverhältnismäßigen Aufblähung des Landtags nichts entgegenzusetzen hat, und die vielfältigen weiteren Mängel dieses Entwurfs nicht beseitigt, können und werden wir nicht zustimmen.“
Der Gesetzentwurf weise ausweislich der Gutachten der Sachverständigen weitere gravierende Fehler auf, so die innenpolitische Sprecherin der FDP/DVP-Fraktion Julia Goll:
„Grüne, CDU und SPD wollen unbedingt verfassungsrechtlich problematische Erbhöfe in der Mandatsnachfolge einrichten und schaffen so ein undurchschaubares Regelungs-Wirrwarr. Im ursprünglichen Entwurf war zunächst die Regel vorgesehen, dass beim Ausscheiden eines über die Liste gewählten Abgeordneten dessen Wahlkreisersatzbewerber ‚Erbe‘ des Mandats werden sollte. Das wird von den Experten aber zurecht als verfassungswidrig eingeschätzt, weil keine hinreichende demokratische Legitimation gegeben ist. So könnte auch jemand nachrücken, der 0 Wählerstimmen erhalten hat und von nur einem einzigen Parteimitglied im örtlichen Wahlkreis tatsächlich gewählt wurde. Eine solche Regelung würde einer gerichtlichen Überprüfung sicherlich nicht standhalten.
Die Methode, wie die Regierungsfraktionen und die SPD diesen Konstruktionsfehler nun durch einen kurzfristig nachgeschobenen Änderungsantrag beheben wollen, wirft aber noch mehr Fragen auf. Indem den Parteien freigestellt werden soll, Listenersatzbewerber aufzustellen, soll nun mittels einer Wahlhandlung der Parteien diese Erbhofregelung gerettet werden. Das führt aber dazu, dass es unterschiedliche Nachrücker geben kann, je nachdem, ob ein Mandat direkt oder über eine Landesliste gewonnen wird. Das halten wir für unausgegoren und es ist hochgradig bedenklich. Der Wähler weiß so überhaupt nicht, was mit seiner Stimme tatsächlich passiert. Auch diese Lösung ist deshalb abzulehnen.“